allgemeine lieferbedingungen
für erzeugnisse und leistungen der
knief & co. gmbh zur verwendung im geschäftsverkehr gegenüber unternehmern
i. allgemeine bestimmungen
1. für alle rechtsbeziehungen zwischen der knief & co gmbh (nachfolgend „kco“ genannt) und den vertragspartnern im zusammenhang mit lieferungen und/oder leistungen sowie angeboten von kco gelten ausschließlich diese allgemeinen lieferbedingungen. diese sind bestandteil aller verträge, die kco mit seinen vertragspartnern (nachfolgend „kunde“ genannt) über die von kco angebotenen lieferungen und leistungen schließt.
2. diese allgemeinen lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen lieferungen, leistungen oder angebote an den kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
3. geschäftsbedingungen des kunden oder dritter gelten nur insoweit, als kco ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, selbst bei vorbehaltlos ausgeführten kundenbestellungen.
ii. angebot und vertragsabschluss
1. alle angebote von kco sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte annahmefrist enthalten. bestellungen oder aufträge kann kco innerhalb von zwei wochen nach zugang durch zusendung der bestellten produkte oder übersendung einer auftragsbestätigung annehmen.
2. allein maßgeblich für die rechtsbeziehungen zwischen kco und kunde ist der schriftlich geschlossene vertrag oder die schriftliche auftragsbestätigung jeweils einschließlich dieser allgemeinen lieferbedingungen. mündliche nebenabreden sind rechtlich unverbindlich.
3. ergänzungen und abänderungen der getroffenen vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen lieferbedingungen bedürfen zu ihrer wirksamkeit der schriftform. mit ausnahme von geschäftsführern sind die mitarbeiter von kco oder sonstige von kco eingeschaltete erfüllungsgehilfen nicht berechtigt, hiervon abweichende abreden zu treffen.
4. zur wahrung der schriftform genügt die übermittlung per telekommunikation, insbesondere per telefax oder per e-mail, wenn eine kopie der unterschriebenen erklärung übermittelt wird.
5. angaben zum gegenstand der lieferung oder zur leistung (z.b. maße, gewichte, belastbarkeit, toleranzen, zusammensetzung) sowie zeichnungen und abbildungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, soweit nicht die verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen zweck eine genaue übereinstimmung voraussetzt. sie sind keine garantierten beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreibungen oder kennzeichnungen der lieferung oder leistung. handelsübliche abweichungen und abweichungen, die auf grund rechtlicher vorschriften erfolgen oder technische verbesserungen beinhalten, sowie die ersetzung von bauteilen durch gleichwertige teile sind zulässig, soweit sie die verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen zweck nicht beeinträchtigen.
iii. preise, zahlungsbedingungen und aufrechnung
1. die preise gelten nur für den im vertrag bzw. der auftragsbestätigung vereinbarten lieferungs- und/oder leistungsumfang. die preise verstehen sich in euro, nach wahl von kco ab werk oder ab unternehmenssitz bremen, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen umsatzsteuer. bei exportlieferungen sind die vereinbarten incoterms verbindlich.
2. hat kco den transport übernommen und ist nicht etwas anders vereinbart, so trägt der kunde neben der vertraglichen vergütung für diese leistungen auch alle transportkosten.
3. schriftlich zugesagte preise sind festpreise, sonst gelten die bei lieferung gültigen listenpreise von kco sowie die im einzelfall ausgehandelten konditionen.
4. rechnungsbeträge sind frei zahlstelle von kco sofort nach zugang der rechnung beim kunden ohne jeden abzug fällig und auf die bankkonten von kco zu leisten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. maßgebend für das datum der zahlung ist der eingang bei kco. eine zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn kco über den betrag verfügen kann. die zahlung per scheck oder wechsel gilt erst mit einlösung als erfolgt. alle mit der einlösung anfallenden zusatzbeträge hat der kunde unverzüglich kco zu ersetzen. leistet der kunde bei fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden beträge ab dem tag der fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen. im falle des verzugs bleibt die geltendmachung höherer zinsen und weiterer schäden unberührt.
5. alle zahlungen werden ohne rücksicht auf andere bestimmungen des kunden zuerst auf die kosten, dann auf die zinsen und im anschluss daran auf die jeweils älteste forderung von kco angerechnet.
6. der kunde kann nur mit solchen gegenansprüchen aufrechnen oder
die zahlung wegen solcher ansprüche zurückbehalten, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von kco anerkannt sind. zur ausübung eines zurückbehaltungsrechts ist der kunde nur befugt, als sein gegenanspruch auf dem gleichen vertragsverhältnis beruht und kco die ausübung nicht durch sicherheitsleistung –auch bankbürgschaft- abwendet.
iv. lieferungs- und leistungszeit
1. lieferungen erfolgen nach wahl von kco ab werk oder ab unternehmenssitz.
2. fristen und termine für lieferungen und leistungen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche angaben. sofern versendung vereinbart wurde, beziehen sich lieferfristen und liefertermine auf den zeitpunkt der übergabe an den spediteur, frachtführer oder sonst mit dem transport beauftragten dritten.
3. kommt der kunde verpflichtungen nicht nach, verschieben sich die fristen und termine in angemessenem umfang.
4. ist die nichteinhaltung der fristen und termine zurückzuführen auf:
a) höhere gewalt
b) sonstige zum zeitpunkt des vertragsabschlusses nicht vorhersehbare ereignisse (wie z. b. betriebsstörungen aller art, energiemangel, streiks, rechtmäßige aussperrungen)
c) hindernisse auf grund von deutschen sowie sonstigen anwendbaren rechtsvorschriften
bei kco oder seinen zulieferern, so verlängern sich die fristen und termine angemessen zuzüglich einer angemessenen anlaufzeit. sofern solche unter unterpunkt a) bis c) genannten gründe kco die lieferung oder leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die behinderung nicht nur von vorübergehender dauer ist, hat kco und der kunde das recht zum rücktritt vom vertrag. schadensersatzansprüche sind in diesen fällen ausgeschlossen.
in anderen fällen der nichteinhaltung der fristen und termine hat der kunde kco eine angemessene nachfrist –beginnend vom tag des eingangs der schriftlichen anzeige der fristüberschreitung bei kco- zu gewähren.
5. kco ist zu teillieferungen jederzeit berechtigt, wenn
a) die teillieferung für den kunden im rahmen des vertraglichen bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) dem kunden kein erheblicher eigener mehraufwand oder erhebliche zusätzliche kosten gegenüber dritten entstehen, außer, kco erklärt sich zur übernahme dieser kosten bereit.
v. verladung, versand, verpackung, versicherung
1. die verladung und der versand erfolgen auf gefahr des kunden.
2. die versandart und die verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen ermessen von kco. kco wird sich bemühen, hinsichtlich versandart und versandweg wünsche und interessen des kunden zu berücksichtigen.
3. kco nimmt transport- und sonstige verpackungen nach maßgabe der verpackungsverordnung nicht zurück. der kunde hat für die entsorgung der verpackung auf eigene kosten selbst zu sorgen.
4. die sendung wird von kco nur auf ausdrücklichen schriftlichen wunsch des kunden und auf dessen kosten versichert.
5. die versendungsgefahr bei rücknahme der lieferung trägt der kunde, sofern die rücknahme nicht auf grund gesetzlicher oder vertraglicher verpflichtungen von kco erfolgt.
vi. gefahrübergang
1. die gefahr geht spätestens mit der übergabe des liefergegenstandes an den spediteur, frachtführer oder sonst zur ausführung der versendung bestimmten dritten auf den kunden über. die übergabe an die versendungsperson ist erfolgt mit beginn des verladevorgangs.
die gilt auch dann, wenn teillieferungen erfolgen oder kco noch andere leistungen (z.b. transport) übernommen hat.
verzögert sich der versand oder die übergabe infolge eines umstands, dessen ursache beim kunden liegt, geht die gefahr von dem tag an auf den kunden über, an dem der liefergegenstand versandbereit ist und kco dies dem kunden angezeigt hat.
2. lagerkosten nach gefahrübergang trägt der kunde.
vii. gewährleistung
1. die gewährleistungsfrist beträgt zwei jahre ab lieferung oder, soweit
eine abnahme erforderlich ist, ab der abnahme. diese frist gilt nicht für schadensersatzansprüche des kunden aus der verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen pflichtverletzungen von kco oder seiner erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen vorschriften verjähren.
2. die gewährleistung entfällt, wenn der kunde oder ein dritter
ohne zustimmung von kco den liefergegenstand ändert/repariert, mängelbeseitigungen hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert werden sowie dann, wenn der liefergegenstand unsachgemäß behandelt, gelagert oder gepflegt wird. der kunde hat durch änderung entstehende mehrkosten der zumutbaren mängelbeseitigung zu tragen.
3. die mit dem kunden im einzelfall vereinbarte lieferung gebrauchter gegenstände erfolgt unter ausschluss jeglicher gewährleistung.
viii. sachmängel
1. bei keramischem material können auf grund seiner eigenart glasurrisse und farbabweichungen auftreten. bei bestellungen von fliesen zweiter wahl (mindersortierung) können außer farbabweichungen u.a. fehlstellen an den kanten oder in der oberflächenbeschaffenheit vorhanden sein. alle diese erscheinungen beeinträchtigen nicht die güte des belages und begründen keinen mangel. bei natürlichen materialien, wie z.b. marmor oder naturstein im allgemeinen können farbabweichungen, glasadern, haarrisse und ähnliche materialabweichungen auftreten, für die kco ebenfalls keine gewährleistung übernimmt.
2. badewannen und duschwannen aus sanitäracryl sowie alle k|stone- mineralwerkstoffprodukte werden nach den relevanten technischen anforderungen geliefert, die sich aus der ce konformität ergeben.
3. der liefergegenstand ist unverzüglich nach ablieferung an den kunden oder an einen von ihm bestimmten dritten sorgfältig zu untersuchen. er
gilt hinsichtlich offensichtlicher mängel, das fehlen von teilen oder anderer mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom kunden genehmigt, wenn kco nicht innerhalb sieben werktagen nach ablieferung eine schriftliche mängelrüge zugeht.
hinsichtlich anderer wesentlicher mängel gelten die liefergegenstände als vom kunden genehmigt, wenn die mängelrüge kco nicht binnen sieben werktagen nach dem zeitpunkt zugeht, in dem sich der mangel zeigte. war der mangel bei normaler verwendung für den kunden bereits zu einem früheren zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere zeitpunkt für den beginn der rügefrist maßgeblich.
wegen unerheblicher mängel darf der kunde die lieferung nicht verweigern.
4. auf verlangen von kco ist ein beanstandeter liefergegenstand frachtfrei an kco zurückzusenden. bei berechtigter mängelrüge vergütet kco die kosten des günstigsten versandweges. dies gilt nicht, soweit sich die kosten erhöhen, weil sich der liefergegenstand an einem anderen ort als dem ort des bestimmungsgemäßen gebrauchs befindet.
5. bei sachmängeln der gelieferten gegenstände ist kco nach seiner innerhalb angemessener frist zu treffenden wahl zunächst zweimal zur nachbesserung oder ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. im fall des fehlschlagens, d.h. bei unmöglichkeit, unzumutbarkeit, verweigerung oder unangemessener verzögerung der nachbesserung oder ersatzlieferung, kann der kunde vom vertrag zurücktreten oder den kaufpreis angemessen mindern, soweit nicht auf grund des vertragsgegenstandes weitere nachbesserungsversuche angemessen und dem kunden zumutbar sind. das rücktritts- und minderungsrecht steht dem kunden nicht zu, wenn kco auf grund der gesetzlichen regelungen zur verweigerung der nacherfüllung berechtigt ist.
6. die in erfüllung der gewährleistungsverpflichtung ersetzten teile gehen mit dem ausbau bzw. der rücksendung in das eigentum von kco über.
7. beruht ein mangel auf dem verschulden von kco und liegt ein fall des fehlschlagens vor, kann der kunde unter den in punkt x bestimmten voraussetzungen schadensersatz verlangen.
8. bei mängeln von bauteilen anderer hersteller, die kco aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen gründen nicht beseitigen kann,
wird kco nach seiner wahl seine gewährleistungsansprüche gegen die hersteller und lieferanten für rechnung des kunden geltend machen oder an den kunden abtreten. gewährleistungsansprüche gegen kco bestehen bei derartigen mängeln unter den sonstigen voraussetzungen und nach maßgabe diese allgemeinen lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche durchsetzung der vorstehend genannten ansprüche gegen den hersteller und lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise wegen insolvenz, aussichtslos ist.
ix. schutzrechte und urheberrechte; rechtsmängel
1. sofern nichts anderes zwischen den vertragspartnern vereinbart ist, ist kco verpflichtet, die lieferung lediglich im land des lieferorts frei von schutzrechten und urheberrechten dritter zu erbringen.
2. bei rechtsverletzungen durch von kco gelieferte gegenstände anderer hersteller und vorlieferanten gilt punkt viii 7 und 8 entsprechend.
x. schadensersatzansprüche
1. kco haftet nach den zwingenden gesetzlichen vorgaben, wenn der kunde schadensersatzansprüche geltend macht, insbesondere die auf vorsatz oder grober fahrlässigkeit, für garantierte beschaffenheitsmerkmale, wegen verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit beruhen.
2. kco haftet nicht im falle einfacher fahrlässigkeit seiner organe, gesetzlichen vertreter, angestellten oder sonstigen erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine verletzung vertragswesentlicher pflichten handelt. vertragswesentlich sind bei entsprechender vereinbarung die verpflichtung zur rechtzeitigen lieferung des liefergegenstandes, dessen freiheit von rechtsmängeln sowie solchen sachmängeln, die seine funktionsfähigkeit oder gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie beratungs-, schutz- und obhutspflichten, die dem kunden die vertragsgemäße verwendung des liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den schutz von leib und leben von personal des kunden oder den schutz von dessen eigentum vor erheblichen schäden bezwecken.
3. soweit kco keine vorsätzliche vertragsverletzung angelastet
wird, ist die schadensersatzhaftung auf schäden begrenzt, die kco
bei vertragsabschluss als mögliche folge einer vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die kco bei anwendung verkehrsüblicher sorgfalt hätte voraussehen müssen. mittelbare schäden und folgeschäden, die folge von mängeln des liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche schäden bei bestimmungsgemäßer verwendung des liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. die vorstehenden haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem umfang zugunsten der organe, gesetzlichen vertreter, angestellten und sonstigen erfüllungsgehilfen von kco.
5. soweit kco technische auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese auskünfte oder beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter ausschluss jeglicher haftung.
6. soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist jegliche schadensersatzhaftung von kco ausgeschlossen.
xi. eigentumsvorbehalt
1. die gegenstände der lieferungen (nachfolgend auch „vorbehaltsware“ genannt) bleiben eigentum von kco bis zur erfüllung sämtlicher ihm gegen den kunden aus der geschäftsverbindung zustehenden ansprüche. soweit der wert aller sicherungsrechte, die kco zustehen, die höhe aller gesicherten ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird kco auf wunsch des kunden einen entsprechenden teil der sicherungsrechte freigeben. kco steht dabei die wahl bei der freigabe zwischen verschiedenen sicherungsrechten zu.
2. während des bestehens des eigentumsvorbehalts ist dem kunden eine verpfändung oder sicherungsübereignung untersagt.
3. veräußert der kunde vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen forderungen aus der weiterveräußerung gegen seine abnehmer mit allen nebenrechten – einschließlich etwaiger saldoforderungen – sicherungshalber an kco ab, ohne dass es weiterer besonderer erklärungen bedarf. werden die vorbehaltswaren zusammen mit anderen gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die vorbehaltswaren einzelpreise vereinbart wurden, so tritt der kunde denjenigen teil der gesamtkaufpreisforderung
an kco ab, der dem von kco in rechnung gestellten betrag für die vorbehaltswaren entspricht.
4. dem kunden ist es gestattet, die vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit andern gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. die verarbeitung erfolgt für kco. der kunde verwahrt die dabei entstehende neue sache für kco mit der sorgfalt eines ordentlichen kaufmanns. die neue sache gilt als vorbehaltsware.
kco und kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei verbindung oder vermischung mit anderen, nicht kco gehörenden gegenständen kco in jedem fall miteigentum an der neuen sache in höhe des anteils zusteht, der sich aus dem verhältnis des wertes der verbundenen oder vermischten vorbehaltsware zum wert der übrigen ware zum zeitpunkt der verbindung oder vermischung ergibt. die neue sache gilt insoweit als vorbehaltsware.
die regelung über die forderungsabtretung nach unterpunkt 3 gilt auch für die neue sache. die abtretung gilt jedoch nur bis zur höhe des betrages, der dem von kco in rechnung gestellten wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten vorbehaltsware entspricht.
verbindet der kunde die vorbehaltsware mit grundstücken oder beweglichen sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer erklärungen bedarf, auch seine forderung, die ihm als vergütung für die verbindung zusteht, mit allen nebenrechten sicherungshalber in höhe des verhältnisses des wertes der verbundenen vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen waren zum zeitpunkt der verbindung an kco ab.
5. bis auf widerruf ist der kunde zur einziehung abgetretener forderungen aus der weiterveräußerung befugt. bei vorliegen eines wichtigen
grundes ist kco berechtigt, die einziehungsermächtigung des kunden zu widerrufen. kco ist dann nach vorheriger androhung unter einhaltung einer angemessenen frist berechtigt, die sicherungsabtretung offenzulegen und die abgetretenen forderungen zu verwerten.
6. bei pfändungen, beschlagnahmen oder sonstigen verfügungen oder eingriffen dritter hat der kunde kco unverzüglich zu benachrichtigen.
bei glaubhaftmachung eines berechtigten interesses hat der kunde kco unverzüglich die zur geltendmachung seiner rechte gegen den abnehmer des kunden erforderlichen auskünfte zu erteilen und die erforderlichen unterlagen auszuhändigen.
7. bei pflichtverletzungen des kunden, insbesondere bei zahlungsverzug, ist kco nach erfolglosem ablauf einer dem kunden gesetzten angemessenen frist zur leistung neben der rücknahme auch zum rücktritt berechtigt; die gesetzlichen bestimmungen über die entbehrlichkeit einer fristsetzung bleiben unberührt. der kunde ist zur herausgabe verpflichtet. in der rücknahme bzw. der geltendmachung des eigentumsvorbehalts oder der pfändung der vorbehaltsware durch kco liegt kein rücktritt vom vertrag, es sei denn, kco hätte dies ausdrücklich erklärt.
xii. gerichtsstand und anwendbares recht
1. ist der kunde ein kaufmann, eine juristische person des öffentlichen rechts oder ein öffentlich-rechtliches sondervermögen oder hat er in deutschland keinen allgemeinen gerichtsstand, so ist gerichtsstand für alle etwaigen unmittelbar oder mittelbar aus dem vertragsverhältnis sich ergebenden streitigkeiten der sitz von kco. kco ist jedoch auch berechtigt, am sitz des kunden zu klagen.
2. die beziehungen zwischen kco und dem kunden inklusive der auslegung des vertrages unterliegen ausschließlich dem recht der bundesrepublik deutschland. das übereinkommen der vereinten nationen über verträge über den internationalen warenkauf vom 11. april 1980 (cisg) gilt nicht.
xiii. verbindlichkeit
der vertrag und diese allgemeinen lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher unwirksamkeit einzelner bestimmungen in seinen übrigen teilen verbindlich. sollten regelungslücken bestehen, gelten zur ausfüllung dieser lücken diejenigen rechtlich wirksamen regelungen als vereinbart, welche die vertragspartner nach den wirtschaftlichen zielsetzungen des vertrages und dem zweck dieser allgemeinen lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die regelungslücke gekannt hätten.
herausgeber dieses kataloges ist die knief & co. gmbh. alle produkte sind vollständig in europa entwickelt und hergestellt. technische änderungen sowie drucktechnisch bedingte farbabweichungen und irrtümer sind vorbehalten.